

Umsatzsteuer in der Gastronomie: 7 % oder 19 %? Der Guide zu Speisen, Getränken & außer Haus
23. September 2026
Wichtiger rechtlicher Hinweis: Dieser Blogbeitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und Orientierung. Er stellt keine steuerliche oder rechtliche Beratung dar. Steuerrechtliche Sachverhalte sind komplex und können sich durch Gesetzesänderungen oder individuelle Umstände verändern. Für eine verbindliche Beurteilung deiner konkreten Situation wende dich bitte an einen Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht. Wir übernehmen keine Haftung für Entscheidungen, die auf Basis dieses Artikels getroffen werden.
Ob der Kaffee zum Mitnehmen oder im Café getrunken, ob die Pizza im Restaurant serviert oder an der Theke abgeholt – in der Gastronomie stellt sich immer wieder die Frage nach dem richtigen Umsatzsteuersatz. Seit dem 1. Januar 2026 hat sich die Lage deutlich vereinfacht: Für Speisen gilt jetzt einheitlich der ermäßigte Satz von 7 % – egal, ob vor Ort verzehrt oder außer Haus mitgenommen. Die entscheidende Abgrenzung liegt nun nicht mehr zwischen „im Haus“ und „außer Haus“, sondern zwischen Speisen (7 %) und Getränken (19 %).
Klingt simpel – ist es in vielen Fällen inzwischen auch. Doch es bleiben Stolperfallen, etwa bei Getränken, kombinierten Angeboten und Gutscheinen. Dieser Guide gibt dir einen strukturierten Überblick.
Die Grundregel: Warum es überhaupt zwei Steuersätze gibt
In Deutschland gilt für die meisten Waren und Dienstleistungen ein Umsatzsteuersatz von 19 %. Für bestimmte Güter des Grundbedarfs – darunter viele Lebensmittel – gilt der ermäßigte Satz von 7 %.
In der Gastronomie treffen diese beiden Welten aufeinander. Seit dem 1. Januar 2026 lautet die entscheidende Unterscheidung:
- Speisen (ob im Restaurant, Café, Imbiss verzehrt, abgeholt oder geliefert): grundsätzlich 7 %
- Getränke (alkoholisch wie nicht-alkoholisch): grundsätzlich 19 %
Der Unterschied liegt damit nicht mehr in der Serviceleistung drumherum, sondern in der Art des Produkts: Speise oder Getränk.

Was sich zum 1. Januar 2026 geändert hat
Am 19. Dezember 2025 hat der Bundesrat das Steueränderungsgesetz 2025 verabschiedet. Darin enthalten ist die dauerhafte Senkung der Umsatzsteuer auf Speisen in der Gastronomie von 19 % auf 7 % ab dem 1. Januar 2026. Damit setzt der Gesetzgeber die während der Corona-Pandemie geltende (2024 ausgelaufene) Absenkung dauerhaft fort und entlastet die Branche.
Die frühere Unterscheidung zwischen dem Verzehr vor Ort (bis 2025: 19 %) und dem Außer-Haus-Verkauf von Speisen (7 %) entfällt damit weitgehend. Für Getränke bleibt es jedoch beim Regelsteuersatz von 19 %.
Entwicklung der Steuersätze im Überblick
| Art des Verzehrs | 2024–2025 | Ab 2026 |
| Speisen zum Verzehr vor Ort | 19 % | 7 % |
| Speisen zum Mitnehmen / Lieferung / Abholung | 7 % | 7 % |
| Getränke vor Ort (alkoholisch / nicht-alkoholisch) | 19 % | 19 % |
| Getränke außer Haus (alkoholisch / nicht-alkoholisch) | 19 %* | 19 %* |
Ausnahme: Milch und bestimmte Milchmischgetränke mit mindestens 75 % Kuhmilchanteil sowie Smoothies unterliegen beim Verkauf außer Haus dem ermäßigten Satz von 7 % [3].
Speisen: Jetzt einheitlich 7 %
Seit 2026 gilt für Speisen grundsätzlich der ermäßigte Steuersatz von 7 % – unabhängig davon, ob der Gast am Tisch bedient wird, das Essen an der Theke abholt oder es sich liefern lässt.
Beispiele für 7 % bei Speisen
- Mittagsgericht am Tisch serviert
- Kuchen im Café
- Dessert nach dem Menü
- Belegte Brötchen zum Mitnehmen
- Pizza, die abgeholt oder geliefert wird
- Salat oder Frühstücksbox to go
Die frühere Diskussion um Sitzgelegenheiten, Stehtische, Besteck oder Bedienung ist für die Steuersatzfrage bei Speisen damit weitgehend hinfällig geworden.
Getränke: Fast immer 19 %
Bei Getränken bleibt es beim vollen Steuersatz – und zwar unabhängig davon, ob sie vor Ort konsumiert oder mitgenommen werden.
Alkoholische Getränke: Immer 19 %
Bier, Wein, Sekt, Cocktails und alle anderen alkoholischen Getränke unterliegen stets dem vollen Steuersatz von 19 % – egal ob im Restaurant ausgeschenkt, über die Theke verkauft oder nach Hause geliefert. Hier gibt es keine Ausnahme.
Nicht-alkoholische Getränke: meist 19 %, mit Ausnahmen
Kaffee, Tee, Softdrinks, Mineralwasser und die meisten anderen nicht-alkoholischen Getränke werden mit 19 % besteuert – vor Ort wie to go.
Ausnahmen gelten beim Verkauf außer Haus für bestimmte Lebensmittel-Getränke:
- Milch und Milchmischgetränke mit mindestens 75 % Kuhmilchanteil: 7 % (z. B. Latte Macchiato oder Milchshake to go)
- Smoothies: 7 %, da sie als püriertes Obst/Gemüse als Grundnahrungsmittel gelten
Nicht begünstigt sind dagegen pflanzliche Milchalternativen (Soja, Hafer, Kokos, Reis) sowie fertige Säfte und Schorlen – diese bleiben bei 19 %.
Kurioser Effekt: Ein Americano to go wird mit 19 % besteuert, ein Latte Macchiato to go mit 7 %.
Kombinierte Angebote, Menüs und Catering
Sobald ein Angebot Speisen (7 %) und Getränke (19 %) zu einem Gesamtpreis kombiniert, muss der Preis aufgeteilt werden.
Menüs, Buffets und All-Inclusive-Pakete
Der Gesamtpreis ist grundsätzlich nach den Einzelverkaufspreisen aufzuteilen. Zur Vereinfachung akzeptiert die Finanzverwaltung eine pauschale Aufteilung, bei der der Getränkeanteil mit 30 % des Gesamtpreises angesetzt wird (Abschn. 10.1 Abs. 12 UStAE).
Catering
Beim Catering folgt der Service (Bedienung, Eindecken, Abräumen), soweit er untrennbar mit dem Verzehr der Speisen verbunden ist, dem Steuersatz der Speisen, also 7 %. Getränke sind auch hier gesondert mit 19 % zu behandeln. Ein Beispiel: Bei einem gelieferten Buffet unterliegen Essen und zugehöriger Service dem ermäßigten Satz von 7 %, die Getränke dagegen dem Regelsatz von 19 %.
Hotel-Business-Packages
Für im Übernachtungspreis enthaltene Zusatzleistungen (Frühstücksgetränke, WLAN, Parkplatz, Fitness, Sauna) gilt eine ähnliche Vereinfachung: Die nicht begünstigten Leistungen können pauschal mit 15 % des Übernachtungspreises angesetzt werden (Abschn. 12.16 Abs. 12 Satz 2 UStAE).

Gutscheine: neue Regeln ab 2026
Durch die unterschiedlichen Steuersätze für Speisen und Getränke ändert sich die Behandlung von Gutscheinen:
- Vor dem 1. Januar 2026 ausgegebene Gutscheine gelten als Einzweck-Gutscheine und sind bei Ausgabe mit 19 % zu versteuern – unabhängig vom Einlösezeitpunkt.
- Ab 2026 ausgegebene Gutscheine, die sowohl Speisen als auch Getränke umfassen, sind Mehrzweck-Gutscheine: Da der Steuersatz bei Ausgabe nicht feststeht, entsteht die Umsatzsteuer erst bei Einlösung.
- Einzweck-Gutscheine sind ab 2026 nur noch möglich, wenn sie eindeutig auf Speisen oder Getränke beschränkt sind.
Personalverpflegung
Wenn du deinen Mitarbeitern Mahlzeiten kostenlos oder vergünstigt zur Verfügung stellst, liegt in der Regel ein steuerpflichtiger Sachbezug vor. Die Bewertung richtet sich nach den amtlichen Sachbezugswerten, die jährlich angepasst werden.
Praktische Konsequenzen für dein Kassensystem
Auch wenn die Speisen-Frage einfacher geworden ist, bleibt die saubere Trennung von Speisen und Getränken entscheidend:
- Jedes Produkt braucht die richtige Steuerzuordnung – 7 % für Speisen, 19 % für Getränke (mit den genannten Getränke-Ausnahmen außer Haus).
- Bei kombinierten Angeboten (Menüs, Buffets, Business-Packages) muss die Aufteilung korrekt hinterlegt sein.
- Kassenbons und Rechnungen müssen den angewendeten Steuersatz und -betrag ausweisen.
- Kassensysteme und Preislisten sollten genau überprüft und angepasst werden – der Teufel steckt im Detail (z. B. Milchmischgetränke, Süßkartoffeln).
- Bei Betriebsprüfungen achten Prüfer auf die Konsistenz zwischen Steuersätzen und tatsächlich erbrachten Leistungen.
Ein gut organisierter Betrieb fängt vor dem Steuersatz an
Korrekte Steuersätze sind das eine – ein reibungslos organisierter Betrieb das andere. Und beides hängt enger zusammen, als man denkt: Wer seine Auslastung im Griff hat, plant Waren-, Personal- und Umsatzströme präziser und macht damit auch die Kalkulation und Buchhaltung sauberer.
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- Gästedaten & Planungssicherheit: Auslastungstrends helfen dir, Personal und Wareneinsatz vorausschauend zu planen – die Basis für eine saubere Kalkulation.
Musst du deine Preise anpassen?
Nicht automatisch. Mit der Senkung auf 7 % für Speisen hast du die Wahl, die Entlastung ganz, teilweise oder gar nicht an deine Gäste weiterzugeben. Niedrigere Preise können die Nachfrage steigern; unveränderte Preise erhöhen deine Marge und geben dir Spielraum bei steigenden Kosten für Lebensmittel, Personal und Energie. Prüfe deine Kalkulation, damit deine Preise weiterhin passen.

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Kleine Unterschiede, große Wirkung
Die dauerhafte Senkung auf 7 % bringt vor allem Betrieben mit hohem Speisenanteil – Restaurants, Cafés, Imbissen, Bäckereien, Kantinen, Hotels – spürbare Entlastung und mehr Planungssicherheit. Wer überwiegend Getränke verkauft (z. B. eine Cocktailbar), profitiert kaum.
Die wichtigste Botschaft bleibt: Lass deine steuerliche Einordnung und deine Kassenkonfiguration einmal professionell prüfen. Ein Gespräch mit deinem Steuerberater ist gut investierte Zeit.